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Unternehmen und Notar
Unternehmen und Notar
Die Gründung und Führung eines Unternehmens sowie die Planung der Unternehmensnachfolge werfen neben steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen auch zahlreiche schwierige und vielschichtige rechtliche Fragen auf.
Der Betrieb eines Unternehmens als ein lebendiger Prozess verlangt permanent Entscheidungen und eine ständige Überprüfung der bestehenden Regelungen und Organisationsformen.
Wollen Sie schwerwiegende Fehler vermeiden, bedarf es fachkundigen Rates. Ihr Notar als Spezi-alist im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie im Familien- und Erbrecht wird Ihnen bei der Lösung Ihrer Fragen stets eine verlässliche Hilfe sein.
Rechtsformwahl
Bei der Gründung eines Unternehmens kommt der Wahl der geeigneten Rechtsform entscheiden-de Bedeutung zu. Zur Wahl stehen insbesondere das einzelkaufmännische Unternehmen, die Per-sonengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft.
Hierbei spielen organisationsrechtliche, haftungsrechtliche, arbeitsrechtliche und steuerliche Ge-sichtspunkte eine entscheidende Rolle. Kommt es auf die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter an, welche Leistungen sollen von den Gesellschaftern bei der Gründung und im weiteren Verlauf des Unternehmensbetriebs erbracht werden, wer soll das Unternehmen nach außen vertreten können, soll die Haftung der Gesellschafter beschränkt oder unbeschränkt sein, soll die Gesell-schaftsbeteiligung frei, eingeschränkt oder überhaupt nicht übertragbar sein, was soll beim Tode eines Gesellschafters geschehen?
Je nachdem, für welche Rechtsform Sie sich entscheiden, sieht das Gesetz unterschiedliche Vor-aussetzungen für die Gründung, die Organisation und die Geschäftsführung des Unternehmens vor. Soll die Gründung nur durch eine Person erfolgen, kommen insbesondere die Rechtsform des Einzelkaufmannes oder der GmbH bzw. der AG in Frage. Schließen sich mehrere Personen zur Gründung eines Unternehmens zusammen, können – mit Ausnahme des Einzelkaufmannes – alle Rechtsformen gewählt werden.
Soll die Haftung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter beschränkt werden, kommen als Rechtsform die Kapitalgesellschaft, also insbesondere GmbH oder AG, aber auch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, insbesondere auch in der Form der GmbH & Co. KG, in Betracht. Hierbei sind aber auch steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, da die Besteuerung der Kapitalgesellschaften einerseits und der Personengesellschaften andererseits sowie die ihrer je-weiligen Gesellschafter erhebliche Unterschiede aufweist.
Häufig erst zu spät, insbesondere auch im Erbfall, werden die nachteiligen Auswirkungen einer bestimmten Rechtsform erkannt, die sich bei rechtzeitiger und fachgerechter Beratung hätten ver-meiden lassen; insbesondere müssen auch die gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Rege-lungen sorgfältigst aufeinander abgestimmt werden. Ihr Notar klärt über die einzelnen Rechtsfor-men auf, berücksichtigt hierbei insbesondere auch erb- und famlilienrechtliche Aspekte und ent-wirft die erforderlichen Verträge. Gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater garantiert er eine fachkundige und optimale Beratung.
Der eingetragene Kaufmann
Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Hierbei ist grundsätzlich jeder Gewerbebe-trieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Jeder Kaufmann muss sei-ne Firma, das ist der Name, unter dem das Geschäft betrieben wird, und den Ort seiner Handels-niederlassung zur Eintragung im Handelsregister anmelden; die Anmeldung muss über den Notar erfolgen.
Die Firma ist geschützt; sie kann einen – unter Umständen erheblichen - eigenen Firmenwert ver-körpern. Der eingetragene Kaufmann ist verpflichtet, kaufmännische Bücher zu führen; er kann einem Dritten Prokura erteilen.
Für Forderungen Dritter aus dem Geschäftsbetrieb haftet der Einzelkaufmann persönlich und un-beschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Die Rechtsform des Einzelkaufmannes ist für kleine-re und mittlere Unternehmen geeignet, welche die mit anderen Rechtsformen verbundenen orga-nisatorischen und formellen Zwänge möglichst vermeiden wollen und deren Betrieb keine größe-ren Haftungrisiken für den Inhaber begründet.
OHG, KG und GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind Personengesellschaften. Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Zur Gründung einer Personengesellschaft sind mindestes zwei Gesellschafter, und zwar na-türliche oder juristische Personen, erforderlich.
Die Rechtsform der Personengesellschaft wird geprägt durch die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft. In der Regel haben alle Gesell-schafter den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge zu fördern. Grundsätzlich haften alle Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und nur zum Teil (Kommanditisten) beschränkbar.
Die Personengesellschaft wird durch ihre Gesellschafter vertreten; bei der KG sind nur die persön-lich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) vertretungsberechtigt. Dritten kann nur Prokura oder Vollmacht erteilt werden. Grundsätzlich werden anfallende Gewinne und Verluste bei den Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Verluste können somit mit sonstigen Einkünften der Ge-sellschafter verrechnet werden. Die Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften ist gegenüber der Vererbung von Kapitalgesellschaftsanteilen erbschaftssteuerlich bevorzugt. Auf die Personengesellschaften finden die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen keine Anwendung. Als Spezialist für Vertragsgestaltungen und das Gesellschaftsrecht verfasst Ihr Notar für Sie kos-tengünstig einen auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag. Als Fachmann für Erb- und Familienrecht berücksichtigt er auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Gesichtspunkte und stimmt diese mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben ab.
OHG und KG müssen über den Notar zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Eine Personengesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt oder deren Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (kleingewerbe-treibende Gesellschaften), sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht im Handels-register eingetragen werden. Kleingewerbetreibende Personengesellschaften und solche Perso-nengesellschaften, deren Gegenstand die Verwaltung ihres eigenen Vermögens ist, haben jedoch auch wahlweise die Möglichkeit, sich im Handelsregister eintragen zu lassen und somit die Rechts-form der OHG oder KG zu erlangen.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinsam ein Gewerbe betreiben; ihre Tätigkeit kann sich aber auch auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränken. Die OHG wird in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Gewinne und Verluste der Gesellschaft werden bei den Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt und können grundsätz-lich mit Gewinnen und Verlusten der Gesellschafter aus anderen Einkunftsarten steuerlich ver-rechnet werden. Die OHG kommt als Rechtsform in Frage, wenn die persönliche Zusammenarbeit aller Gesellschafter und deren persönlicher Einsatz im Vordergrund stehen und die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Kauf genommen wird. Vorteile der OHG: geringe Anforderungen an Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrages; weniger weitgehen-de Buchführungspflicht als bei Kapitalgesellschaften; Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung von Verlusten mit sonstigen Einkünften der Gesellschafter. Nachteile: persönliche und unbe-schränkte Haftung aller Gesellschafter.
Kommanditgesellschaft (KG)
Im Unterschied zur OHG sind bei der KG neben einem oder mehreren persönlich haftenden Ge-sellschaftern (Komplementäre) auch Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) beteiligt. Die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur in Höhe ihrer Einla-ge und mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen; sie sind von der Geschäftsführung der Gesell-schaft ausgeschlossen. Die Rechtsform der KG wird bevorzugt gewählt, wenn das Risiko der per-sönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschaftern übernommen werden soll. In der Praxis wird an der KG häufig als einziger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH beteiligt („GmbH & Co. KG“), wodurch letztendlich auch die Haftung des persönlich haftenden Gesellschaf-ters beschränkt wird. Auch die KG unterliegt als Personengesellschaft weniger strengen rechtli-chen Anforderungen als die GmbH.
Vorteile der KG: wie bei der OHG; darüberhinaus kann die persönliche Haftung auf einen Kom-plementär, insbesondere auch auf eine als Komplementär beteiligte Kapitalgesellschaft, be-schränkt werden.
GmbH und AG
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) sind Kapital-gesellschaften.
GmbH und AG sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig sind. Die Gesellschafter sind als Inhaber der Anteile an der GmbH bzw. als Inhaber der Aktien (Aktionäre) an der AG beteiligt, sie haften für Schulden der Ge-sellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen übernommenen Einlagen.
Die Gründung von GmbH und AG ist zum Schutz ihrer Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Der Notar entwirft den für Sie optimalen Gesellschaftsvertrag.
Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Gründungsmöglichkeiten vor, die auch kombiniert werden können: die Bargründung durch Geldeinzahlung und die Sachgründung durch Übertragung son-stiger Vermögenswerte an die gegründete Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Regelungen für die Satzung der AG sind enger und sehen strenge Formerfordernisse vor. Die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung im Han-delsregister.
Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Dies können Gesellschafter aber auch fremde Dritte sein. Kapitalgesellschaften unterliegen den gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften.
Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,-- Euro, das Grundkapital einer Aktien-gesellschaft mindestens 50.000,-- Euro.
Die Kapitalgesellschaft selbst ist steuerpflichtig; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem jeweiligen Gesellschafter/Aktionär versteuert. Die Kapitalgesellschaft ist besonders dann die geeignete Rechtsform, wenn die Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hin-aus übernehmen wollen.
Vorteile der Kapitalgesellschaft: keine persönliche Haftung der Gesellschafter; der Bestand der Gesellschaft ist von der Zusammensetzung der Gesellschafter unabhängig; als Geschäftsfüh-rer/Vorstand können außenstehende Personen eingesetzt werden. Nachteile: strenge Reglemen-tierung von Gesellschaftsvertrag/Satzung und Geschäftsführung; aufwändige Buchführung und Bilanzierung, in Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter geringere Kreditwürdig-keit.
Unternehmensnachfolge
Die Planung und rechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge gehört zu den schwierigsten Aufgaben der Vertragsgestaltung überhaupt. Sie erfordert eine genaue Abstimmung der Vorstel-lungen des Unternehmers mit den gesellschaftsvertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Vorga-ben sowie dem Erbrecht und Familienrecht. Fachkundige rechtliche, aber auch steuerliche Bera-tung sind in diesem Zusammenhang unerlässlich. Ihr Notar wird – gegebenenfalls in Zusammen-arbeit mit Ihrem Steuerberater – die für Sie optimale Strategie und vertragliche bzw. testamentari-sche Gestaltung entwerfen.
Hinweis:
Die vorstehenden allgemeinen Informationen ersetzen nicht die eingehende Beratung, die in jedem Einzelfall erforderlich ist.
(Hier abschließend bitte noch link zu den entsprechenden Homepages der Bayerischen und der Rheinischen Notarkammer aufnehmen)

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